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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der A. Zurmühle Bau GmbH

1.
Werkvertrag, Vertragsparteien

1) Die A. Zurmühle Bau GmbH führt Bauarbeiten aufgrund eines Werkvertrages aus.

 

2) Die Parteien dieses Werkvertrages sind der Bauherr als Besteller und die A. Zurmühle Bau GmbH als Unternehmer.

2.

SIA-Norm 118

Auf den Werkvertrag kommt SIA-118:2013 zur Anwendung. Vorbehalten sind besondere Vereinbarungen zwischen den Parteien und folgende Abweichungen zur SIA Norm 118:2013:

 

1) Abweichung zu Art. 22 Abs. 1 SIA Norm 118 (Gegenangebot des Bauherrn):

Beantwortet der Bauherr das Angebot des Unternehmers mit einem Gegenangebot, so kommt der Werkvertrag nicht durch stillschweigende, sondern nur durch ausdrückliche, schriftliche Annahme des Gegenangebotes durch den Unternehmer zustande.

 

2) Abweichung zu Art. 26 Abs. 2 SIA Norm 118 (Versicherungspflicht): Den Unternehmer trifft keine Pflicht, dem Bauherrn den Abschluss von Versicherungen zu beantragen.

 

3) Abweichung zu Art. 60 Abs. 1 SIA Norm 118 (ungünstige Witterungsverhältnisse):

Falls ungünstige Witterungsverhältnisse (wie Regen, Wind, Schneefall, Eisbildung oder Frost) Sondermassnahmen zum Schutz bereits ausgeführter, aber noch nicht abgenommener Werkteile oder zur Weiterführung der Arbeiten erfordern oder zur vorübergehenden Stilllegung einer Baustelle führen oder die Bodenverhältnisse verschlechtern und dadurch den Fortgang der Arbeiten erschweren, kann der Unternehmer wegen der ihm daraus erwachsenen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung verlangen.

 

4) Abweichung zu Art. 61 SIA Norm 118 (Stilllegung von Baustellen aus marktwirtschaftlichen Gründen):

Muss der Unternehmer seine Baustelle vorübergehend stilllegen, weil allgemeine marktwirtschaftliche Störungen einen Mangel an Arbeitskräften oder des von ihm zu liefernden Materials verursachen, so hat er Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung für die ihm daraus erwachsenen Mehraufwendungen.

 

5) Abweichung zu Art. 94 SIA Norm 118 (Fristen):

Widersprechen sich der Werkvertrag und das Bauprogramm betreffend Fristen. Geht das Bauprogramm den Fristen gemäss Werkvertrag vor.

 

6) Abweichung zu Art. 101 SIA Norm 118 (Ausführungspläne):

Der Unternehmer hat keine Ausführungspläne oder Zeichnungen zu liefern.

 

7) Abweichung zu Art. 115 Abs. 1 und Abs. 4 SIA Norm 118 (Absteckung):

Der Unternehmer hat keine Absteckungen auf seine Kosten zu erstellen.

Der Unternehmer hat für die Überprüfung von Absteckungen keine Hilfsmittel oder Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.

 

8) Abweichung zu Art. 149-152 SIA Norm 118 (Rückbehalt):

Der Bauherr/Besteller hat kein Recht zum Rückbehalt.

 

9) Abweichung zu Art. 156 SIA Norm 118 (Verzicht auf weitere Ansprüche):

Weitere gerechtfertigte Rechnungstellungen bleiben in Ergänzung zur Schlussabrechnung auch ohne schriftlichen Vorbehalt möglich.

10) Abweichung zu Art. 181 und 182 SIA Norm 118 (Sicherheitsleistung):

Der Unternehmer ist von der Leistung von Sicherheiten befreit.

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